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title: "§ 1 KCanWissZustV — Zuständige Behörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kcanwisszustv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kcanwisszustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 1 KCanWissZustV — Zuständige Behörde

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1.



die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und

2.



die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.

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— Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kcanwisszustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
