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title: "§ 5 KCanG — Konsumverbot"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kcang/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 5 KCanG — Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

1.



in Schulen und in deren Sichtweite,

2.



auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,

3.



in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,

4.



in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,

5.



in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und

6.



innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

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— Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
