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title: "§ 31 KCanG — Überwachung des Anbaus von Nutzhanf"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kcang/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 31 KCanG — Überwachung des Anbaus von Nutzhanf

(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/330 (ABl. L 44 vom 14.2.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die Daten, die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelt werden, sowie die Ergebnisse von THC-Kontrollen, die im Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen durchgeführt werden, zum Zweck der Überwachung nach dieser Vorschrift verwenden.

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— Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
