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title: "§ 30 KCanG — Verordnungsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kcang/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 30 KCanG — Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen. Sie sollen hierbei insbesondere die bevölkerungsbezogene Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigen.

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— Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
