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title: "§ 6 KBFG — Jahresrechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kbfg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kbfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 6 KBFG — Jahresrechnung

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und übermittelt sie an das Bundesministerium der Finanzen. Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

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— Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kbfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
