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title: "Art 2 KatHiLAbkRussFöG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kathilabkrussf_g/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kathilabkrussf_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Art 2 KatHiLAbkRussFöG

Bei Aufwendungen, die auf seiten der Russischen Föderation für Hilfeleistungen in der Bundesrepublik Deutschland entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.

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— Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kathilabkrussf_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
