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title: "Art 2 KatHiLAbkBELG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kathilabkbelg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kathilabkbelg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Art 2 KatHiLAbkBELG

(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Belgien entstehen, trägt in den Fällen

1.



des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund,

2.



des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das jeweilige Land; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.

(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.

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— Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kathilabkbelg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
