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title: "§ 10 KassenSichV — Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kassensichv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 10 KassenSichV — Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler

(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.

(2) Für Wegstreckenzähler,

1.



die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und

2.



die nicht unter Absatz 1 fallen,ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.

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— Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
