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title: "Anlage 1 KartKrebs/KartZystV — (zu § 12)Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kartkrebs_kartzystv/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kartkrebs_kartzystv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Anlage 1 KartKrebs/KartZystV — (zu § 12)Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1388)



Geeignete Maßnahmen für das amtliche Bekämpfungsprogramm sind:

1.



eine Anbaupause von mindestens sechs Jahren, entsprechend einem 14%-Anteil in einer siebenjährigen Fruchtfolge,

2.



Anbau amtlich anerkannten Pflanzguts resistenter Kartoffelsorten der Noten 7, 8 oder 9 oder resistenter Kartoffelsorten im Sinne von § 11 Absatz 5 in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge,

3.



die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Nematizide), die geeignet sind, die Nematodenpopulation zu reduzieren in Kombination mit einer Anbaupause von mindestens zwei Jahren, entsprechend einem 33%-Anteil in einer dreijährigen Fruchtfolge, oder

4.



andere geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Kartoffelzystennematodenpopulation. Diese Maßnahmen müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

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— Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kartkrebs_kartzystv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
