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title: "§ 7 KartKostV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kartkostv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kartkostv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 7 KartKostV

(1) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes.

(2) Wird die Kostenentscheidung angefochten, so kann die Kostenforderung auf Antrag des Kostenschuldners gestundet werden, bis die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist.

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— Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kartkostv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
