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title: "§ 1 KartKostV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kartkostv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kartkostv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 1 KartKostV

(1) In Verwaltungsverfahren erheben die nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz) zuständigen Kartellbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 80 des Gesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des 3. Abschnittes des Verwaltungskostengesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung vom 23. Juni 1970.

(2) Die Erstattung der Auslagen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes kann auch verlangt werden, wenn Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

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— Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kartkostv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
