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title: "§ 14 GKAR"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/karg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/karg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 14 GKAR

*Gliederung:* Art 4

(1) Als Zahnärzte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die gemäß § 123 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 22 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) staatlich anerkannten Dentisten.

(2) Mit der Errichtung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erlöschen die bestehenden Kassendentistischen Vereinigungen; ihre Rechte und Pflichten sowie ihr Vermögen gehen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über. Gebühren und Steuern werden aus Anlaß dieses Rechtsübergangs nicht erhoben.

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— Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/karg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
