---
title: "§ 7 KARBV — Bestandteile des Jahresberichts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/karbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/karbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
---

# § 7 KARBV — Bestandteile des Jahresberichts

Bestandteile des Jahresberichts sind:

1.



der Tätigkeitsbericht (§ 8);

2.



die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9);

3.



die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10);

4.



die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);

5.



die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);

6.



die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13);

7.



die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14);

8.



die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;

9.



der Anhang mit folgenden Angaben:

a)



den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben;

b)



den Angaben nach § 16;

c)



bei einem AIF:

aa)



den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;

bb)



den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;

d)



allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;

10.



die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.

## Fußnoten

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)

---

— Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/karbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
