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title: "§ 19 KARBV — Auflösungs- und Abwicklungsbericht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/karbv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/karbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 19 KARBV — Auflösungs- und Abwicklungsbericht

(1) Auf den Auflösungsbericht und den Abwicklungsbericht sind die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus haben Auflösungs- und Abwicklungsberichte eine Übersicht der im Geschäftsjahr an die Anleger durchgeführten Auszahlungen zu enthalten.

(2) Ein Abwicklungsbericht ist nicht zu erstellen, wenn zum Abschlussstichtag des Auflösungsberichts alle Anteile zurückgegeben wurden.

## Fußnoten

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)

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— Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/karbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
