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title: "§ 14 KARBV — Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/karbv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/karbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 14 KARBV — Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre

Über den Inhalt nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kapitalanlagegesetzbuches hinaus ist bei Sondervermögen mit einer Wertentwicklung von weniger als drei Geschäftsjahren die Wertentwicklung für die Zeit seit der Auflegung anzugeben. Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote darzustellen.

## Fußnoten

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)

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— Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/karbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
