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title: "§ 13 KARBV — Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/karbv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/karbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 13 KARBV — Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen

(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I.



Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres

1.



Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr

2.



Zwischenausschüttungen

3.



Mittelzufluss (netto)

a)



Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen

b)



Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen

4.



Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich

5.



Ergebnis des Geschäftsjahresdavon nicht realisierte Gewinne

davon nicht realisierte Verluste

II.



Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.

(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.

## Fußnoten

(+++ Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25): Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)

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— Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/karbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
