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title: "§ 44 KapResV — Auskunftsanspruch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kapresv/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kapresv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 44 KapResV — Auskunftsanspruch

Die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf sein Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten und nicht nach § 45 gelöschten Daten in nicht personenbezogener Form zu erteilen, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist.

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— Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kapresv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
