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title: "§ 11 KapResV — Bekanntmachung der Beschaffung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kapresv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kapresv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 11 KapResV — Bekanntmachung der Beschaffung

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.

(2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.



den Gebotstermin,

2.



das Ausschreibungsvolumen,

3.



die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1,

3a.



die Reduktionsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Höchsterbringungsdauer,

4.



den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,

5.



den Erbringungszeitraum,

6.



die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben,

7.



die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1,

8.



die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und

9.



die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

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— Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kapresv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
