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title: "§ 17 KapAusstV — Solvabilitätskapitalanforderung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kapausstv_2016/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kapausstv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 17 KapAusstV — Solvabilitätskapitalanforderung

(1) Für die Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung gelten die §§ 9 bis 11, 14 und 16 entsprechend, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.

(2) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000 Euro nicht überschritten haben, gelten § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 jeweils mit der Maßgabe, dass die Hälfte der dort genannten Prozentsätze anzusetzen ist.

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— Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kapausstv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
