KanalStTO 2010

Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Ausfertigungsdatum:
26.10.2010
Fundstelle:
BAnz 2010, Nr 165, 3646
Stand:
20260506180014
Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 14 Absatz 2 durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer:

§ 1

Entgelte und Entgeltberechnung

(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in der Anlage aufgeführten Entgelte zu entrichten. Sie gelten jeweils für eine aus zwei Kanalsteurern bestehende Kanalsteurerrotte. Für Schiffe, die nur mit einem Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. Für Schiffe, die auf Grund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken zwischen Brunsbüttel und Rüsterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteurer bedürfen, werden die Entgelte nach Nummer 1.1 der Anlage um 47 Prozent ermäßigt. Die Entgelte werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingezogen.

(2) Die Entgelte werden von demjenigen, der diese Leistung im eigenen oder fremden Namen veranlasst, erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. Die Entgelte werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.

(4) Der Anspruch auf Zahlung der Kanalsteurerentgelte verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Kanalsteurerentgelte ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für Binnenschiffe der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird

1.

bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und

2.

bei Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen

a)

die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder

b)

die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugenvon einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt. Die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Kanalsteurerentgelte Verpflichtete zu tragen.

(6) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:

1.

bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65); bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82) - Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransportern die um 15 Prozent reduzierte Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);

2.

bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;

3.

bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

4.

bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;

5.

bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die nach Absatz 5 Satz 2 geschätzten Bruttoraumzahl oder Tonnen;

6.

bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten Bruttoraumzahl oder Tonnen aller Fahrzeuge des Verbandes.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalsteurertarifordnung vom 29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. August 2004 (BAnz. S. 19493) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)Verzeichnis der Entgelte

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 329, S. 1 – 4)

Verzeichnis der Entgelte

Es sind zu entrichten für

1das Steuern von Fahrzeugen,

1.1auf der Fahrtstrecke von der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse

bei einer Bruttoraumzahl

vonbisEuro

     0 –   5001 267

   501 –   6001 273

   601 –   7001 279

   701 –   8001 281

   801 –   9001 287

   901 – 1 0001 297

 1 001 – 1 1001 302

 1 101 – 1 2001 316

 1 201 – 1 3001 326

 1 301 – 1 4001 334

 1 401 – 1 5001 345

 1 501 – 1 6001 360

 1 601 – 1 7001 366

 1 701 – 1 8001 373

 1 801 – 1 9001 389

 1 901 – 2 0001 390

 2 001 – 2 1001 392

 2 101 – 2 2001 394

 2 201 – 2 3001 398

 2 301 – 2 4001 403

 2 401 – 2 5001 412

 2 501 – 2 6001 420

 2 601 – 2 7001 422

 2 701 – 2 8001 425

 2 801 – 2 9001 438

 2 901 – 3 0001 458

 3 001 – 3 2501 471

 3 251 – 3 5001 491

 3 501 – 3 7501 495

 3 751 – 4 0001 514

 4 001 – 4 2501 518

 4 251 – 4 5001 531

 4 501 – 4 7501 560

 4 751 – 5 0001 579

 5 001 – 5 2501 588

 5 251 – 5 5001 607

 5 501 – 5 7501 623

 5 751 – 6 0001 642

 6 001 – 6 2501 652

 6 251 – 6 5001 657

 6 501 – 6 7501 684

 6 751 – 7 0001 707

 7 001 – 7 2501 725

 7 251 – 7 5001 752

 7 501 – 7 7501 773

 7 751 – 8 0001 780

 8 001 – 8 2501 788

 8 251 – 8 5001 797

 8 501 – 8 7501 801

 8 751 – 9 0001 822

 9 001 – 9 2501 839

 9 251 – 9 5001 861

 9 501 – 9 7501 883

 9 751 –10 0001 891

10 001 –10 2501 899

10 251 –10 5001 908

10 501 –10 7501 931

10 751 –11 0001 953

11 001 –11 2501 980

11 251 –11 5002 002

11 501 –11 7502 025

11 751 –12 0002 049

12 001 –12 5002 054

12 501 –13 0002 061

13 001 –13 5002 077

13 501 –14 0002 098

14 001 –14 5002 134

14 501 –15 0002 167

15 001 –15 5002 170

15 501 –16 0002 212

16 001 –16 5002 246

16 501 –17 0002 286

17 001 –17 5002 315

17 501 –18 0002 360

18 001 –18 5002 392

18 501 –19 0002 432

19 001 –19 5002 471

19 501 –20 0002 507

20 001 –20 5002 515

20 501 –21 0002 554

21 001 –21 5002 583

21 501 –22 0002 623

22 001 –22 5002 659

22 501 –23 0002 689

23 001 –23 5002 703

23 501 –24 0002 755

24 001 –24 5002 800

24 501 –25 0002 847

25 001 –25 5002 865

25 501 –26 0002 893

26 001 –26 5002 911

26 501 –27 0002 942

27 001 –27 5002 967

27 501 –28 0002 998

28 001 –28 5003 030

28 501 –29 0003 057

29 001 –29 5003 108

29 501 –30 0003 143

für jede weiteren angefangenen 500 über 30 00035

höchstens jedoch4 379

1.2auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von 10 Kilometern12 vom Hundert,

höchstens100 vom Hundert

des Betrages nach Nummer 1.1,

2die Wartezeit an Bord bis zur Abfahrt des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt aus nicht revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf einer Stunde für jede weitere angefangene Stunde73 Euro,

3die Zeit der Fahrtunterbrechung, wenn das Fahrzeug aus nicht revierbedingten Gründen ankert oder festmacht, für jede angefangene Stunde59 Euro,

4die Tätigkeit bei den notwendigen Manövern in den Fällen der Nummern 3 und 570 Euro,

5die Wartezeit an Bord des Fahrzeugs, wenn die Abfahrt oder Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen verzögert wird, nach Ablauf von zwei Stunden für jede weitere angefangene Stunde57 Euro,

6die Wartezeit nach beendeter Tätigkeit bis zum Verlassen des Fahrzeugs, wenn der oder die Steurer auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleiben, für jede angefangene Stunde59 Euro,

7den Weg zwischen der Einsatzstation und dem Liegeplatz des Fahrzeugs außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals

7.1im Bereich der Binnenhäfen von Brunsbüttel und Kiel-Holtenau sowie an der Anlegebrücke der Bunkerstation Projensdorf36 Euro,

7.2im übrigen Bereich des Nord-Ostsee-Kanals53 Euro,

8den vergeblichen Weg, wenn der oder die Kanalsteurer aus anderen als revierbedingten Gründen nicht an Bord genommen oder vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wieder entlassen werden79 Euro,

9die Zeit der Abwesenheit von der Einsatzstation in Fällen der Nummer 8, wenn das Fahrzeug außerhalb der Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals liegt, für jede angefangene Stunde59 Euro,

10das Fehlen einer angemessenen Bordunterkunft ein Ausgleich in Höhe von241 Euro.

Außerdem sind die Fahrtauslagen in den Fällen der Nummern 7 und 8 zu erstatten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.