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title: "§ 46 KAGB — Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kagb/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 46 KAGB — Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF

Bei einem extern verwalteten inländischen kreditvergebenden Spezial-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, verwaltet wird, für den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich nichts anderes ergibt aus

1.



dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder

2.



dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 264b sowie die §§ 289b bis 289e und 289g des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

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— Kapitalanlagegesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
