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title: "§ 272c KAGB — Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kagb/272c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 272c KAGB — Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen geschlossenen Feederfonds ungeachtet von § 262 mindestens 85 Prozent des Wertes des geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anzulegen. Der geschlossenen Feederfonds darf erst dann abweichend von § 262 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1 in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 272a Absatz 1 Satz 2 erteilt worden ist und die geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines geschlossenen Masterfonds keine Anteile an einem geschlossenen Feederfonds halten.

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— Kapitalanlagegesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
