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title: "§ 234 KAGB — Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kagb/234"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 234 KAGB — Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn

1.



die Anlagebedingungen dies vorsehen,

2.



die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt,

3.



durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 sichergestellt sind,

4.



die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Immobilien-Gesellschaft die Stimmen- und Kapitalmehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung erforderlich ist,

5.



durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und

6.



die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an der Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, es sei denn, dass die Immobilien-Gesellschaft mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an allen von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften beteiligt ist.Abweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). In diesem Fall ist die Anlagegrenze nach § 237 Absatz 3 zu beachten.

## Fußnoten

(+++ § 234: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)

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— Kapitalanlagegesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
