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title: "§ 233 KAGB — Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kagb/233"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 233 KAGB — Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko

(1) Vermögensgegenstände, die sich in Staaten befinden, die keine Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn

1.



die Anlagebedingungen dies vorsehen;

2.



eine angemessene regionale Streuung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist;

3.



diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, in den Anlagebedingungen angegeben sind;

4.



in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist;

5.



die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verwahrstelle gewährleistet ist.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

## Fußnoten

(+++ § 233: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)

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— Kapitalanlagegesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
