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title: "§ 1 KaffeeÜbk1983OrgVorRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/kaffee_bk1983orgvorrv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kaffee_bk1983orgvorrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 1 KaffeeÜbk1983OrgVorRV

Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffe-Organisation gilt das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 1983 (BGBl. 1984 II S. 353) in der Fassung der Entschließung Nr. 347 des Internationalen Kaffeerates vom 4. Juli 1989 zur Verlängerung des Internationalen Kaffe-Übereinkommens von 1983. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

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— Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Kaffee-Organisation gem. Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der Verlängerung vom 4. Juli 1989

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kaffee_bk1983orgvorrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
