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title: "§ 2 KürschAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/k_rschausbv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/k_rschausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 2 KürschAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Kürschner/Kürschnerin wird staatlich anerkannt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/k_rschausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
