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title: "§ 5 KÜO — Formblätter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/k_o/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 5 KÜO — Formblätter

Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.

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— Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
