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title: "§ 22 JVKostG — Einwendungen und gerichtliches Verfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jvkostg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 22 JVKostG — Einwendungen und gerichtliches Verfahren

(1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren sind die § 66 Absatz 2 bis 8 sowie die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.

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— Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
