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title: "§ 15 JVKostG — Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jvkostg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 15 JVKostG — Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch

Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.

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— Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
