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title: "§ 14 JVKostG — Amtshandlungen auf Antrag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jvkostg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 14 JVKostG — Amtshandlungen auf Antrag

(1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie § 15 Absatz 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes bleiben unberührt.

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— Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
