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title: "§ 12 JVKostG — Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jvkostg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 12 JVKostG — Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen

Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung

1.



nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,

2.



nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder

3.



nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

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— Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jvkostg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
