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Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben

Ausfertigungsdatum:
18.12.1987
Fundstelle:
BGBl I 1987, 2792
Stand:
20120625150951
§ 1

Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem 30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum 30. November 1988 im Amt; § 64 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 2

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.