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title: "§ 11 DVO-JuSchG — Belehrungspflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/juschgdv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/juschgdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 11 DVO-JuSchG — Belehrungspflichten

Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Entscheidungen zu belehren. Ferner sind die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Absatz 4 aufzunehmen.

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— Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/juschgdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
