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title: "§ 17 JuSchG — Zuständige Bundesbehörde und Leitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/juschg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 17 JuSchG — Zuständige Bundesbehörde und Leitung

(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).

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— Jugendschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
