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title: "§ 3 JurPrNotSkV — Übergangsvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jurprnotskv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jurprnotskv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 3 JurPrNotSkV — Übergangsvorschrift

(1) Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt. Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

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— Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jurprnotskv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
