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title: "§ 7 JudDenkmStiftG — Beirat"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/juddenkmstiftg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/juddenkmstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 7 JudDenkmStiftG — Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Der Beirat berät das Kuratorium und den Direktor oder die Direktorin.

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— Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/juddenkmstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
