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title: "§ 11 JudDenkmStiftG — Satzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/juddenkmstiftg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/juddenkmstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 11 JudDenkmStiftG — Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

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— Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/juddenkmstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
