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title: "§ 11 JMBStiftG — Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jmbstiftg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jmbstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 11 JMBStiftG — Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der auf Bundesebene für die Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung werden die Bestimmungen entsprechend angewandt, die für die unmittelbare Bundesverwaltung gelten. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

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— Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jmbstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
