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title: "§ 52 JGG — Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jgg/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 52 JGG — Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest

Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.

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— Jugendgerichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
