---
title: "§ 47a JGG — Vorrang der Jugendgerichte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jgg/47a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
---

# § 47a JGG — Vorrang der Jugendgerichte

Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

---

— Jugendgerichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
