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title: "§ 112d JGG — Anhörung des Disziplinarvorgesetzten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jgg/112d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 112d JGG — Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.

## Fußnoten

Vierter Teil (§§ 112c bis 112e): Gilt nicht in Berlin gem. § 123 Satz 1

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— Jugendgerichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
