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title: "§ 102 JGG — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jgg/102"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 102 JGG — Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).

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— Jugendgerichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
