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title: "§ 7 JFDG — Kombinierter Jugendfreiwilligendienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jfdg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jfdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 7 JFDG — Kombinierter Jugendfreiwilligendienst

Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland kann vom Träger angeboten werden, wenn insgesamt eine Dauer von 18 zusammenhängenden Monaten nicht überschritten wird und die Einsatzabschnitte im In- und Ausland jeweils mindestens drei Monate dauern. Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum nach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu gestalten. § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die pädagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 erfolgen; Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden. § 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als zwölf Monate dauernde Dienste entsprechend.

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— Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jfdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
