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title: "§ 13 JFDG — Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jfdg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jfdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 13 JFDG — Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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— Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jfdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
