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title: "§ 8 JFAngAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 1"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jfangausbv_2025/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jfangausbv_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 8 JFAngAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.



„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ und

2.



„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jfangausbv_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
