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title: "§ 18 JFAngAusbV — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jfangausbv_2025/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jfangausbv_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 18 JFAngAusbV — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.



die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.



der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jfangausbv_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
