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title: "§ 6 JArbSchUV — Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jarbschuv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschuv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 6 JArbSchUV — Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber

Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.

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— Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschuv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
