---
title: "§ 5 JArbSchUV — Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jarbschuv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschuv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
---

# § 5 JArbSchUV — Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten

Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.

---

— Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschuv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
