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title: "§ 13 JArbSchG — Tägliche Freizeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jarbschg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 13 JArbSchG — Tägliche Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

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— Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
