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title: "§ 8 JAktAV — Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/jaktav/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/jaktav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 8 JAktAV — Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist

Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.

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— Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/jaktav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
